Heimordnung für die WIST – Studentenheime

Haus Humboldt, Haus Paracelsus, Haus Merian - 5020 Salzburg

I.  Information der Student/en/innen

Diese Heimordnung wurde auf Grund des am 1.9.1986 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 15.5.1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz), BGL. Nr. 291, von der Heimvertretung der WIST - Studentenheimes beschlossen.

Die Heimordnung regelt das Zusammenleben der Heimbewohner und die Benützung der Heime. Sie bildet einen Bestandteil des Benützungsvertrages und gilt für unbestimmte Zeit. Im Übrigen wird auf die Beachtung öffentlich-rechtlicher, insbesondere feuerpolizeilicher Vorschriften hingewiesen.

II.  Gemeinschaftsräume

Sämtliche Räume der WIST - Heime dienen den Student/en/innen als Gemeinschaftsräume, ausgenommen:

  • Studentenzimmer
  • Diensträume, sowie Räume die zum Betrieb des Heimes nötig sind.

Gemeinschaftsräume sind allen Bewohnern des Hauses jederzeit zugänglich. Sonderregelungen obliegen der Heimverwaltung und sind, sofern sie von Dauer sind, in der Heimvollversammlung (HVV) bekannt zu geben. Die Schließung einzelner Räume in Ferienzeiten, an Wochenenden sowie in begründeten Ausnahmefällen z.B. Reinigung, Umbau... darf nur von der Heimverwaltung verfügt werden, es sei denn, der Heimträger ist vertraglich anderweitig verpflichtet.

Ein Zutritt des Heimträgers ist nur im Rahmen des § 9 Abs. 1 letzter Satz StudHG unter vorheriger rechtzeitiger Anmeldung zulässig. Veränderungen von Gemeinschaftseinrichtungen bedürfen der Anhörung der Heimverwaltung; Zweckumwidmungen obliegen der HVV.

In den Gemeinschaftsräumen insb. in den Küchen ist auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Widrigenfalls sind Verstöße der Heimverwaltung zu melden, die gegebenenfalls disziplinäre Maßnahmen ergreifen kann.

III.  Organe der Vertretung der Heimbewohner

  •     Heimvollversammlung (HVV)
  •     Hausversammlung (HV)
  •     Heimvertretung (Studentenrat)

HVV:
diese besteht aus allen Heimbewohnern. Ihr obliegen die von dieser Heimordnung übertragenen Aufgaben. Beschlüsse der HVV sind über alle Angelegenheiten des Heimes möglich und sind für die Heimvertretung bindend. Wird der Heimvertretung durch die HVV das Vertrauen entzogen, so haben unverzüglich Neuwahlen stattzufinden.
Einberufung der HVV obliegt:  der Heimvertretung
mind. 30 Heimbewohner

Die HVV ist spätestens 4 Tage vor dem Termin entsprechend anzukündigen (Plakate, etc.). Beschlüsse der HVV haben bei Anwesenheit der Hälfte der Heimbewohner Gültigkeit, sofern bei Anträgen eine absolute Mehrheit erreicht wird. Für die Absetzung der Heimvertretung oder eines Mitgliedes müssen mindestens 2/3 der Heimbewohner anwesend sein und für die Annahme eines solchen Antrages bedarf es eine 2/3 Mehrheit. Vertretern der WIST ist es gestattet, an der HVV teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
 
HV:
Für diese gelten die gleichen Bestimmungen wie für die HVV, jedoch ist es der WIST hier nicht gestattet, Vertreter zu entsenden.

Heimvertretung:
Das ist die, in der HVV gewählte Vertretung aller Heimbewohner. Nur diese können Heimvertreter sein. Der Heimvertretung obliegen alle sich aus dem StudHG und dem Heimstatut ergebenden Rechte und Aufgaben, soweit diese Heimordnung oder ein gültiger Beschluss der HVV nichts anderes bestimmen.
 
Studentenratssitzung:
Dies ist die beschlussfassende Versammlung der Heimvertretung. Beschlüsse der Studentenratssitzung sind über alle Angelegenheiten des Heimes möglich, soweit dem nicht andere Bestimmungen entgegenstehen.

Die Einberufung der Studentenratssitzung erfolgt durch mindestens zwei Heimvertreter. Sie ist spätestens einen Tag vor der stattfindenden Sitzung anzukündigen. Beschlussfähig ist der Studentenrat nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Studentenräte, für die Annahme eines Antrages bedarf es der relativen Mehrheit.

Die Studentenratssitzung ist öffentlich, d.h. allen Heimbewohnern ist die Anwesenheit gestattet, jedoch ohne Stimmrecht.

Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Heimvertretung und der Studentenratssitzung.

IV.  Die Wahl der Heimvertretung

Die Heimvertretung kann bis zu 10 Personen umfassen, die auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes von der Heimvollversammlung für ein Jahr gewählt werden.  Jeder Heimbewohner hat das Recht, sich um einen Sitz in der Heimvertretung zu bewerben.  Die Wahl hat bis jeweils 20. Oktober des Wintersemesters zu erfolgen.

  • Die Kandidaten haben sich in eine Kandidatenliste einzutragen.
  • Die Eintragungsfrist für die Kandidatenliste endet drei Tage vor dem Wahltermin der HVV.
  • Anschließend sind die Kandidatenlisten in den Stockwerksküchen, im Lift und im Foyer aufzuhängen.
  • Die 10 Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt, wobei am Stimmzettel drei Namen anzukreuzen sind.
  • Der Vorsitzende der Heimvertretung wird am selben Stimmzettel durch namentliche Nennung gewählt.

V. Zimmervergabe:

Die Vergabe der Heimplätze erfolgt gemäβ §11 StudHG durch den Heimträger.

Zimmertausch ist möglich, sofern keinerlei Schäden vorhanden sind. Dies ist bei einer Besichtigung durch einen Vertreter der WIST festzustellen.

Eine Zwangsumsiedelung eines Bewohners kann nur von der Heimverwaltung aus disziplinären Gründen verfügt werden.

Richtlinien für die Einzelzimmervergabe:

  • Primär ausschlaggebend sind die Anzahl der Semester, die der/die Student/in (i.S.d. StudHG) bereits im Studentenheim gewohnt hat.
  • Weiters richtet sich die Vergabe nach einer Einzelzimmerliste, in die sich jeder der Einzelzimmer wünscht, eintragen kann. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung.

VI.  Empfang von Besuchen

Der Empfang von Besuchen ist jederzeit gestattet. Der/Die Besuchte hat dafür zu sorgen, dass durch die Besucher das Gemeinschaftsleben im Heim nicht gestört wird. Besucher unterliegen ebenfalls der HO.

Die Heimverwaltung bzw. Heimvertretung kann den/die Bewohner/in darüber hinaus verpflichten, bestimmten Besuchern bzw. Besuchergruppen den Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen zu verwehren, sowie diese Personen des Heimes zu verweisen.

Fremdübernachtungen sind generell nicht gestattet. Ausnahmen müssen von der Heimverwaltung genehmigt werden. Kostenbeitrag pro Person und Tag € 7,00.

Die vorhandenen Parkplätze stehen ausnahmslos nur WIST-Heimbewohnern zur Verfügung. Parkplatzkarten sind im WIST-Büro erhältlich.

Bei Zuwiderhandlung können zusätzliche Gebühren verrechnet werden. Weiters stellt dies einen groben Verstoß gemäβ § 12 Abs. 1 Studentenheimgesetz dar und ist somit ein Kündigungsgrund.

VII.  Veränderungen des Heimplatzes und Betrieb elektrischer Geräte

Der Heimplatz darf nicht verändert werden.

Da der Betrieb zusätzlicher elektrischer Geräte die Heimkosten erhöht, ist ihr Anschluss nur nach vorheriger Zustimmung der Heimverwaltung möglich, soweit der Stromverbrauch solcher Geräte die Energiekosten nicht erheblich erhöht. Erlaubt sind elektrische Geräte, die üblicherweise in Studentenheimen verwendet werden, z. B. Kaffeemaschine, Fernsehapparat, Haarföhn,...

VIII. Kündigung

Es wird auf den § 12 des Studentenheimgesetzes verwiesen. Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

  • der Heimbewohner sein Studium im Sinne des § 5 Abs. 3 beendet oder abgebrochen hat,
  • der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt,
  • die soziale Bedürftigkeit wegfällt,
  • der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat,
  • sich der Heimbewohner einer strafbaren und gefährdenden Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht,
  • der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.

IX.  Schlussbestimmung

Die Heimordnung geht von der Annahme aus, dass alle Funktionäre und Angestellten des Heimträgers und alle Funktionäre der studentischen Heimvertretung grundsätzlich an gemeinsamer Vorgangsweise und nicht an einer bürokratischen, formalistischen Vorgangsweise interessiert sind. Dies entspräche auch der Vorgangsweise vor dem Inkrafttreten des Studentenheimgesetzes, des Statuts und der Heimordnung.